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Ihre Entschädigungsmöglichkeiten

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Für alle Patienten gilt die öffentliche Entschädigungsordnung.
Falls Gesundheitspersonal Ihnen bei einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, einem Privatkrankenhaus, bei Ihrem Hausarzt, bei einem Facharzt oder anderen privat praktizierenden Gesundheitspersonen unbeabsichtigt einen Schaden zufügt, gilt die Entschädigungsordnung.

Sie gilt auch für Schäden, die durch Arzneimittel verursacht werden.
Sie können in folgenden Situationen Entschädigung beantragen:
Sie haben im Zusammenhang mit einer Behandlung einen Schaden erlitten, der nicht auf Ihrer eigentlichen Krankheit beruht.
Sie haben durch Arzneimittel körperliche Schäden erlitten.
Während des Krankenhausaufenthalts gingen persönliche Sachen verloren oder wurden beschädigt oder Sie haben einen Zahnschaden erlitten.
Sie haben bei einer Untersuchung oder Behandlung bei einem privaten Zahnarzt einen Zahnschaden erlitten.
Der Antrag auf Entschädigung ist kostenlos.
Beachten Sie bitte, dass das Geltendmachen von Entschädigung und andere Klagen zwei verschiedene Dinge sind. 
Sie haben folgende Wahlmöglichkeiten:
Sie können entscheiden, nur zu klagen. 
Sie können entscheiden, nur Entschädigung zu verlangen.
Sie können entscheiden zu klagen und Entschädigung zu verlangen. Dies sind dann zwei unterschiedliche Verfahren.


Über die Möglichkeiten einer Klage erfahren Sie mehr unter dem Thema: „Ihre Klagemöglichkeiten“
Sie können sich auch an die Patientenberatung wenden und eine unabhängige Beratung über Ihre Möglichkeiten für Beschwerden und Entschädigung erfahren. 


Wir können Ihnen auch dabei helfen, die entsprechenden Meldungen zu formulieren.